Webseite des Deutschen Biosafety Clearing-House

Entscheidungen zum Transport - Regeln für den Import und Export von GVO

Auf dieser Seite werden Entscheidungen zum Transport von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) näher erläutert, die im Zusammenhang mit dem Cartagena Protokoll stehen. Die im Folgenden beschriebenen Entscheidungen haben für Deutschland und die Europäische Union (EU) beim Import jedoch derzeit nur eingeschränkt Bedeutung.

Export - Bei Entscheidungen nach dem AIA muss das Importland zustimmen

Für GVO, die ins Ausland transportiert werden, um dort freigesetzt zu werden, muss das Verfahren der vorherigen Zustimmung (Advance Informed Agreement, AIA) aus dem Cartagena Protokoll (Artikel 7) berücksichtigt werden. Dies ist in der EU mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 in direkt geltendes Recht umgesetzt worden. Es muss bei jedem ersten Export zum Zweck einer Freisetzung oder eines Anbaus (Inverkehrbringen) eingehalten werden. Dieses Verfahren ermöglicht es dem importierenden Land, potenzielle Risiken des GVO für die biologische Vielfalt und die menschliche Gesundheit auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Bewertung abzuschätzen und dementsprechend über den Import zu entscheiden.

Das AIA-Verfahren ist insbesondere für Länder, die keine umfassende Gesetzgebung zum Umgang mit GVO haben, eine wichtige Entscheidungsgrundlage. Für Importe von GVO in die EU sind die Anforderungen des AIA-Verfahrens mit den Zulassungsverfahren von GVO für die Freisetzung und den Anbau innerhalb der EU rechtlich bereits klar geregelt. Diese Regeln stehen im Einklang mit den Forderungen des Cartagena Protokolls. Informationen zu den Rechtsgrundlagen finden Sie hier.

Von dieser Regelung ausgenommen sind GVO, die einen Staat lediglich passieren oder im Zielland im geschlossenen System verwendet werden. Ebenso unberücksichtigt bleiben GVO, die direkt als Lebens- oder Futtermittel oder die weitere Verarbeitung gedacht sind. Für diese gilt ein eigener Verfahrensweg entsprechend Artikel 11 Cartagena Protokoll.

Import – nur mit EU-Zulassung und Genehmigung auf nationaler Ebene

In Deutschland bzw. der EU ist das AIA durch die geltenden Rechtsnormen bereits umgesetzt. So dürfen nach Deutschland nur GVO importiert werden, die in der EU als Lebens- oder Futtermittel oder zum Anbau (EU-Ebene), oder zur Freisetzung zugelassen worden sind (Deutschland). GVO und der Umgang mit ihnen müssen bei der zuständigen Behörde in Deutschland für die gentechnischen Arbeiten angezeigt, angemeldet oder von ihr genehmigt worden sein.

Hinweis: Weitere Informationen zum Transport von GVO innerhalb Deutschlands, zum Import und Export, erhalten Sie hier auf den Seiten des BVL.